Heizungstausch Pflicht?

Überblick über Heizungssysteme und aktuelle Austauschpflichten – Muss ich meine alte Heizung ausbauen lassen?

Kurz: Nicht unbedingt!

Die Wahl des richtigen Heizungssystems ist entscheidend für Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit. In Deutschland regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Anforderungen an Heizungsanlagen und schreibt für bestimmte Systeme eine Austauschpflicht vor. In diesem Artikel erläutere ich die gängigen Heizkesseltypen und die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Austausch werden dargestellt.

Altes Heizungssystem

Heizkesseltypen im Vergleich

  1. Konstanttemperaturkessel: Diese älteren Kesseltypen arbeiten mit konstant hohen Temperaturen von zwischen 70 und 90 °C, unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf. (Durch die hohen Temperaturen wird unter anderem verhindert, dass es zu einer sogenannten Schwitzwasserbildung kommt.) Sie sind wenig effizient, da sie keine Anpassung an schwankende Außentemperaturen vornehmen können. Daher wird viel Energie umgewandelt bzw. Wärme erzeugt, die womöglich gar nicht gebraucht wird.

  2. Niedertemperaturkessel: Als Weiterentwicklung der Konstanttemperaturkessel können die Niedertemperaturkessel ihre Betriebstemperatur an den aktuellen Wärmebedarf anpassen und arbeiten mit niedrigeren Vorlauftemperaturen. Dies führt zu einer besseren Energieeffizienz. Allerdings gelten auch diese Kesseltypen im Vergleich zum heutigen Standard als veraltet.

  3. Brennwertkessel: Diese modernen Kessel nutzen zusätzlich die im Abgas enthaltene Wärme, indem sie den Wasserdampf kondensieren lassen. Dadurch erreichen sie Wirkungsgrade von über 100 % bezogen auf den Heizwert und sind besonders effizient. (Ein Wirkungsgrad von > 100% ist natürlich physikalisch nicht möglich. Bezieht man allerdings den Effekt der Kondensation eines Brennwertkessel in die Gleichung mit ein, dann ergibt sich im Vergleich zum Heizwert einer Niedertemperaturanlage ein Wert > 100.)

Gesetzliche Austauschpflichten

Das GEG schreibt vor, dass bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Betroffen sind vor allem die oben genannten Konstanttemperaturkessel, die vor dem 1. Januar 1994 installiert wurden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen, da sie als effizienter gelten.

Ausnahmen von der Austauschpflicht:

  • Selbstnutzende Eigentümer: Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind von der Austauschpflicht ausgenommen.

  • Spezielle Heizsysteme: Heizkessel für besondere Brennstoffe, Anlagen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen, sowie Küchenherde und Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind, dürfen weiterhin betrieben werden.

  • Bestimme Heizleistungen: Auch Heizsysteme, die 4 kW nicht überschreiten sowie Anlagen, die 400 kW übersteigen, sind von der Austauschpflicht ausgenommen.

Ab dem Jahr 2026 müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung gilt zunächst für Neubauten und wird schrittweise auf Bestandsgebäude ausgeweitet.

Was ist noch erlaubt?

Das neue Gebäudeenergiegesetz hat Einfluss auf die Vorgaben für den Einbau von neuen Heizsystemen. Die Anforderung an neue Heizungen sieht vor, dass sie mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Allerdings soll dies erst nach und nach in Kraft treten. Auch gilt dies aktuell nur für Neubauten. Für Bestandsgebäude ist eine Kopplung an die kommunale Wärmeplanung vorgesehen. Wenn die Planung abgeschlossen ist und Hausbesitzer hierdurch eine Planungssicherheit haben, welche Form der Energieversorgung sie erwarten können, müssen die 65 % der genutzten Energie aus Erneuerbaren stammen. Für Großstädte gilt, dass eine Planung bis zum 30.06.2026 vorliegen muss, bei kleineren Städten bis 2028.

Interessant wird allerdings die sich verändernde politische Lage 2025 und eine damit einhergehende Änderung der gesetzlichen Forderungen.