Förderungen im Überblick

Der Koalitionsvertrag steht, CDU/CSU und die SPD konnten sich einigen. Aber was bedeutet das für die Förderung von energetischen Maßnahmen in Zukunft? Darüber kann nur spekuliert werden. Fest steht, dass aktuell noch folgende Vorhaben gefördert werden:

Stand: 29.04.2025


  • Erneuerbare Energien: Die Förderung für Heizungsanlagen gibt es nach wie vor, allerdings nur für Technologien, bei denen erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Sogenannte H2-ready Produkte bilden hier die Ausnahme. Diese werden auch gefördert, anteilig zumindest.

  • Vereinheitlichte Grundförderung: Wer sich für den Umstieg auf ein Heizsystem aus erneuerbaren Energien entscheidet, kann sich immer noch den sogenannten Basis-Fördersatz von 30% sichern.

  • Bonus für Wärmepumpen: Wer sich eine Wärmepumpe zulegt, die natürliche Kältemittel oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme nutzt, kann mit dem Effizienz-Bonus von 5% rechnen.

  • Bonus für Biomasse-Heizung: Die Installation von sauber arbeitenden Biomasseheizungen wird mit dem sog. Emissionsminderungs-Bonus von 2.500 Euro belohnt.

  • Einkommensbonus: Wer im Jahr nicht mehr als 40.000 € (zu versteuerndes Einkommen) verdient, kann mit einem Einkommensbonus von 30% rechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu sanierende Immobilie selbst bewohnt wird.

  • Geschwindigkeitsbonus: Tauschen Sie Ihre derzeitige Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung durch eine Heizungsanlage mit erneuerbaren Energien aus, können Eigentümer mit dem sog. Geschwindigkeitsbonus von 20% rechnen. Spezielle Voraussetzung für bestehende Gaszentral- und Biomasse-Heizungen: diese müssen mindestens 20 Jahre alt sind. (Dieser Bonus wird schrittweise sinken.)

  • Ein Maximum an 70% Förderung möglich: Wenn man die Boni miteinander kombiniert, wird der dadurch entstehende Fördersatz auf 70% gedeckelt.

  • Förderfähige Kosten: Für den Austausch der Heizung können Investitionskosten bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit gefördert werden. In einem Mehrfamilienhaus erhöht sich dieser Betrag um 15.000 Euro für jede zusätzliche Wohneinheit – bis zur sechsten Einheit. Ab der siebten Wohnung liegt der Zuschlag bei 8.000 Euro je weiterer Einheit. Wichtig: Dieser Förderbetrag wird einmalig gewährt. Für andere Einzelmaßnahmen am Gebäude gelten diese Begrenzungen nicht.